AGBGTS General Tubular Services Goldenstedt
Allgemeine Geschäftsbedingungen der GTS General Tubular Services GmbH, Hagebuttenstraße 4, 49424 Goldenstedt, geschäftsansässig ebenda, nachfolgend Gesellschaft / GTS.
I. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle - auch zukünftige - Liefergeschäfte, Leistungen und Reparaturaufträge, einschließlich Beratung, Auskunft
u.ä., sofern sie nicht im Einzelfall aufgrund der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch Auftragserteilung oder Entgegennahme der Lieferung/(Dienst-)Leistung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Kunden sind für die Gesellschaft unverbindlich, soweit und solange diese nicht ausdrücklich von der Gesellschaft schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft in Kenntnis sich widersprechender Bedingungen eine Lieferung oder (Dienst-)Leistung ausführt.
II. Vertragsabschluss, Leistungsumfang
Mündliche Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages sowie Zusicherungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung verbindlich. Eine Auftragsbestätigung der Gesellschaft erfolgt vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung.
III. Pläne und Unterlagen, gewerbliche Schutzrechte
1. Soweit der Kunde der Gesellschaft zur Erbringung ihrer vertraglichen Leistung erforderliche Unterlagen, auch in elektronischer Form, zur Verfügung stellt, gelten nachfolgende
Bestimmungen:
a) Der Kunde ist verpflichtet, die zur Erbringung der Leistung erforderlichen Unterlagen vollständig und auf seine Kosten zu beschaffen und diese der Gesellschaft rechtzeitig
vorzulegen. Alle Unterlagen sind mit der genauen Bezeichnung des Lieferumfangs nach Artikel, Art, Menge und der Bestellnummer zu versehen.
b) Gehören zur vertraglichen Leistung der Gesellschaft Forschung, Konstruktionen, Entwicklungen, Entwürfe oder ähnliche Leistungen, so umfassen die vorzulegenden erforderlichen
Unterlagen insbesondere ggf. vorhandene Konstruktions- und Fertigungszeichnungen sowie Dokumentationen, Benutzerhandbücher etc.
c) Falls individuell nichts Anderes ausdrücklich und in Schriftform vereinbart ist, hat die Gesellschaft das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die Entwicklungsergebnisse, die während der Forschung, Konstruktion oder Entwicklung von Produkten für den Kunden entstehen, auf sämtliche Arten unbeschränkt zu nutzen. Jede
Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gesellschaft
erfolgen. Soweit einschlägig und soweit keine älteren Rechte des Kunden oder Dritter entgegenstehen, ist die Gesellschaft insbesondere berechtigt, Schutzrechte anzumelden.
d) Der Kunde haftet dafür, dass durch die Verwendung der von ihm der Gesellschaft übergebenen Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen
nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Bei jeglicher Verletzung von Schutzrechten at der Kunde die Gesellschaft schadlos zu halten.
2. Soweit die Gesellschaft dem Kunden in Zusammenhang mit einem Auftragsverhältnisses Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt, in welcher Form auch immer, gelten nachfolgende Bestimmungen:
a) Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zugänglich gemachten Informationen sowie daraus erlangte Kenntnisse auch über die Auftragsabwicklung hinaus vertraulich zu behandeln und nicht über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehend zu verwenden.
b) Alle Gegenstände, insbesondere Modelle, Werkzeuge, Muster, Zeichnungen, Pläne sowie Unterlagen aller Art, die dem Kunden übergeben wurden, einschließlich des darin vorhandenen Know-how, bleiben das Eigentum der Gesellschaft, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Der Kunde hat sämtliche übergebenen Gegenstände und Unterlagen vor dem Zugriff Dritter zu schützen bzw. geheim zu halten und auf jederzeitiges Verlangen der Gesellschaft kostenlos herauszugeben. Der Kunde darf solche Gegenstände und das darin vorhandene Know-how Dritten weder zur Einsicht oder Nutzung überlassen noch anderweitig zugänglich machen, noch vervielfältigen, noch für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwenden.
c) Änderungen an den unter 2. a) und b) genannten Gegenständen und Unterlagen dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Gesellschaft vorgenommen werden. Es gilt als vereinbart, dass die oben genannten Gegenstände im Eigentum der Gesellschaft verbleiben und dass diese Gegenstände während der Dauer der Nutzung für die Gesellschaft kostenlos und sachgemäß vom Kunden verwahrt werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart ist.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die in III. 2.a und b genannten Gegenstände, soweit und solange sie sich in seinem Besitz befinden, gegen Sachschäden, Abhandenkommen etc. zu versichern.
IV. Preise
Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren, insb. für Material, Energie oder Personal um mehr als 5%, so ist jede Partei berechtigt, eine Preisanpassung zu verlangen. Diese hat sich danach zu bemessen, wie der maßgebliche Kostenfaktor den Gesamtpreis verändert.
V. Aufrechnung, Verrechnung
1. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, sofern die zur Aufrechnung gestellte Forderung zwischen den Parteien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegenforderungen des Kunden, die aus demselben Auftragsverhältnis wie die Hauptforderung entstanden sind, sind vom Aufrechnungsverbot ausgenommen.
2. Über die Regelung in Abs. 1 hinaus ist die Gesellschaft berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Kunden und gegen Forderungen mit dem Kunden verbundener Unternehmen aufzurechnen. Zudem ist im Falle des Zahlungsverzugs oder bei Vermögensgefährdung auch eine Verrechnung von Forderungen mit unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkten zulässig.
VI. Höhere Gewalt
1. Im Falle höherer Gewalt (force majeure), womit das Eintreten unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände gemeint sind, z.B., aber nicht ausschließlich, bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Sabotage, Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitige Selbstlieferung (Selbstbelieferungsvorbehalt), Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, außergewöhnlichen Wetterbedingungen, Energieversorgungsschwierigkeiten etc., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängern sich, wenn die Gesellschaft an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen behindert ist, die vereinbarten Lieferfristen in angemessenem Umfang.
2. Wird durch die genannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird die Gesellschaft von ihrer Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Gesellschaft von ihrer Verpflichtung in Fällen höherer Gewalt frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
VII. Gefahrenübergang, Annahmeverzug, Teillieferung
1. Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich anders vereinbart, geht die Gefahr einer Lieferung auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat (EXW). Bei Lieferung "frachtfrei, franko, cif, fob" geht die Gefahr auch dann auf den Kunden über, wenn sich der Versand bei gegebener Versandbereitschaft aus Gründen verzögert, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat.
2. Im Falle des Annahmeverzuges ist die Gesellschaft berechtigt, die Lieferung insgesamt zu berechnen und sie dem Kunden auf seine Rechnung und Gefahr zusenden bzw. in seinem oder fremden Lager einzulagern. Sämtliche weitergehende Ansprüche der Gesellschaft werden hiervon nicht berührt.
3. Nach einer mit angemessener Frist ausgesprochenen Ankündigung ist die Gesellschaft berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, soweit dies für den Kunden nicht als unzumutbar anzusehen ist.
VIII. Abnahme und Prüfung
VIII. Abnahme und Prüfung Eine formelle Abnahme muss ausdrücklich vereinbart werden. Der Kunde trägt die Abnahmekosten, soweit zwischen den Parteien nichts Anderweitiges vereinbart ist.
IX. Gewährleistung
1. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so ist die Gesellschaft verpflichtet, aber auch berechtigt, nach ihrer Wahl und unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Kunden nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Erkennbare Mängel müssen der Gesellschaft unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen nach Entgegennahme der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden. Ersetzte Teile werden Eigentum der Gesellschaft. Ein Unterlassen der Mängelanzeige, der Verbrauch, die Vermischung und Verarbeitung der von der Gesellschaft gelieferten Ware gelten als vorbehaltlose Genehmigung.
2. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet wie für Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung der Gesellschaft vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter.
3. Kommt die Gesellschaft der Ersatzlieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht zweifach binnen angemessener Frist nicht nach, so stehen dem Kunden das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu. Diesbezügliche Schadensersatzansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. X dieser Bedingungen.
4. Das Recht des Kunden, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, verjährt nach Ablauf von zwei Monaten nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch die Gesellschaft.
X. Sonstige Schadensersatzansprüche, Haftungsbegrenzung und -umfang
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (indirekte Schäden, Folgeschäden etc.), haftet die Gesellschaft – aus welchen Rechtsgründen auch immer nur
a) Bei Vorsatz
b) Bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter
c) Bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d) Bei Mängeln, die die Gesellschaft arglistig verschwiegen hat,
e) Im Rahmen einer Garantiezusage
f) Bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem ProdHaftG (deutsches Produkthaftungsgesetz) für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird (§1
Abs. 1 S. 2 ProdHaftG).
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Gesellschaft auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Soweit für einen solchen vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden kein Deckungsschutz vom Betriebshaftpflichtversicherer der Gesellschaft gewährt wird, ist die Haftung auf maximal 500.000 € bzw. auf 50 % des jeweiligen Auftragswertes begrenzt, je nachdem welcher Betrag niedriger ist. Dies gilt nicht für Schäden an Körper, Gesundheit oder Leben oder wenn der Versicherungsschutz wegen Prämienverzuges nicht gewährt wird. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen
2. Der Kunde entschädigt die Gesellschaft ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund (gesetzliche Regelungen und andere Bestimmungen) für Schäden, die aus folgenden Sachverhalten resultieren:
- Verlust der Kontrolle über das Bohrloch
- Abdichten oder die Wiederherstellung der Kontrolle über das Bohrloch-Beschädigung, Zerstörung oder eingeschränkte Nutzbarkeit des Bohrloches
- Beschädigung oder Zerstörung einer Lagerstätte, einer Formation oder unterirdischer Stoffe oder Strukturen
- unkontrollierter Fluss von Gasen und Flüssigkeiten aus oder innerhalb der Lagerstätte (Blowout), Feuer, Explosionen, Kraterbildung
- Umweltverschmutzungen jeder Art
Die Entschädigung umfasst auch die Freistellung von gegen die Gesellschaft gerichteten Ansprüchen Dritter.
Bei Sachschäden in den o.g. Fällen ist die Gesellschaft wie folgt zu entschädigen: Soweit es sich um wirtschaftlich und technisch reparaturwürdige Gegenstände handelt, angemessene Kosten der Reparatur. Bei Verlust untertage, festgestellter verlorener Wert oder, wenn dieser nicht feststellbar ist, tatsächlicher Wiederbeschaffungswert abzüglich der vorgenommenen Abschreibungen, kalkuliert auf Basis der erstmaligen Nutzung oder letzten Instandsetzung des jeweiligen Gegenstandes. Sollten Mietgegenstände während des Einsatzes im Bohrloch verstrahlt werden, so hat der Kunde die angemessenen Kosten für die Reinigung dieser Gegenstände zu tragen.
3. Wenn sich die von der Gesellschaft gestellte Ausrüstung durch Korrosion, Erosion, Abnutzung oder hohe Temperaturen, Bohrlochflüssigkeit, Abwasser oder andere besondere Bedingungen im Bohrloch beschleunigt abnutzt, hat der Kunde die Kosten der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung zu ersetzen, soweit es sich nicht um übliche Abnutzung handelt. Der Kunde ist für die Bergung von im Bohrloch verloren gegangenen Gegenständen verantwortlich. Soweit die Gesellschaft den Kunden auf dessen schriftliches Verlangen Ratschläge erteilt, Unterstützung gewährt oder Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stellt, erfolgt dies auf Verantwortung und Kosten des Kunden und die Gesellschaft übernimmt keinerlei Verantwortlichkeit für den Eintritt eines Erfolges. Auch insoweit stellt der Kunde die Gesellschaft von allen Ansprüchen Dritter frei.
4. Der Kunde entschädigt die Gesellschaft und stellt diese ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund von jeglicher Haftung aufgrund oder im Zusammenhang mit dem Einsatz radioaktiven Materials bei der Erfüllung vertraglicher Pflichten durch die Gesellschaften frei. Dies schließt die Haftung für jegliche Umweltverschmutzungen, ihre Eindämmung, Beseitigung oder die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ein. Der Kunde trägt das Risiko, die Kosten und die Verantwortung für den Verlust oder die Deponierung radioaktiven Materials, Werkzeuge oder Geräte in einem Bohrloch und ist verpflichtet, das Material, das Werkzeug oder die Geräte zu bergen. Der Kunde hat die Gesellschaft ständig über die Bergungsversuche zu informieren
5. Der Kunde trägt das alleinige geologische Risiko und stellt die Gesellschaft von sämtlichen Sach- und Personenschäden und Ansprüchen Dritter ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund frei, soweit aus diesem geologischen Risiko Schadensereignisse entstehen sollten. Dasselbe gilt für Bergschadensfälle.
6. Der Kunde darf ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Gesellschaft keinem Dritten die Nutzung der Gerätschaften der Gesellschaft gestatten. Im Falle der Einwilligung in die Nutzung durch Dritte stellt der Kunde die Gesellschaft von jeglicher Haftung frei. Im Übrigen bleiben alle aus der unbefugten Nutzung resultierenden Ansprüche der Gesellschaft unberührt. Das gilt nicht soweit das ProdHaftG eine zwingende Haftung vorschreibt.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Die an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Auftragsverhältnis und der Geschäftsverbindung zwischen der Gesellschaft und dem Kunden Eigentum der Gesellschaft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der Gesellschaft. Als Bezahlung gilt erst der Eingang der vollständigen geschuldeten Zahlung auf den Konten der Gesellschaft.
2. Eine Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden geschieht stets im Auftrag der Gesellschaft und zwar unentgeltlich und dergestalt, dass die Gesellschaft als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. In diesem Fall setzt sich ein erworbenes Anwartschaftsrecht des Kunden an der Vorbehaltsware auch an der verarbeiteten Vorbehaltsware fort. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Gesellschaft gehörenden Sachen, steht der Gesellschaft das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Faktorenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Gesellschaft und der Kunde darüber einig, dass der Kunde der Gesellschaft im Verhältnis des Faktorenwertes der verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die Gesellschaft verwahrt.
3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Rechte der Gesellschaft hinsichtlich der Vorbehaltsware im Weiterverkauf auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an die Gesellschaft ab. Ungeachtet des der Gesellschaft aufgrund der Abtretung zustehenden Einzugsrechts ist der Kunde solange zur Einziehung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nachkommt. Auf Verlangen der Gesellschaft ist der Kunde verpflichtet, der Gesellschaft die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und die Abtretung den Schuldnern zur Zahlung an die Gesellschaft bekanntzugeben.
4. Wird die Vorbehaltsware, ob ohne oder nach Bearbeitung, Verbindung, oder Vermischung mit anderen Waren, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktorenwertes der Vorbehaltsware. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde die Gesellschaft unverzüglich unter Übergabe aller für eine Abwehr notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 15 % so ist die Gesellschaft auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Gesellschaft verpflichtet.
5. Soweit die Gesellschaft vom Kunden gegen Vergütung beauftragt wird, Produkte mit Hilfe der von der Gesellschaft gefertigten Formen, Werkzeuge etc. in seinem Auftrag herzustellen, so sind die hergestellten Produkte bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden Eigentum der Gesellschaft. Wenn der Kunde die genannten Gegenstände vor Fertigstellung bezahlt, so erwirbt der Kunde bereits das Eigentum an dem Halbfertigprodukt.
XII. Besonderheiten bei Anmietung von Gerätschaften und Serviceleistungen
1. Sofern die Gesellschaft als Vermieter von Gerätschaften tätig wird, gelten die obigen Regeln zu Zif. I – XI entsprechend mit folgender Modifizierung:
Im Falle der Verschlechterung der Mietsache trägt der Kunde die für die Reparatur der Mietsache entstehenden Kosten. Ist eine Reparatur technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unsinnig, leistet der Kunde verschuldensunabhängig Schadensersatz in Höhe des Zeitwertes der Mietsache zzgl. 15 % dieses Wertes als Wiederbeschaffungspauschale. Der Gesellschaft bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
2. Sofern die Gesellschaft Leistungen ausschließlich dadurch erbringt, dass sie dem Kunden ihr Personal zur Verfügung stellt, erfolgt dies ausschließlich im Rahmen eines Dienstvertrages gem. §§ 611 ff BGB, soweit im Einzelfall nicht die Voraussetzungen einer Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG vorliegen. Die Gesellschaft haftet dem Kunden ausschließlich dafür, fachlich geeignetes und qualifiziertes Personal zur Verfügung zu stellen. Für Dienstverträge gelten im Übrigen die Haftungsbegrenzung und der Haftungshöchstbetrag gem. Ziff. X mit der Maßgabe, dass die Gesellschaft für Pflichtverletzungen des zur Verfügung gestellten Personals nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften. Diese Begrenzungen gelten nicht für Schäden an Körper, Gesundheit oder Leben.
XIII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht, das für den Hauptsitz der Gesellschaft zuständig ist. Die Gesellschaft ist aber auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
2. Es gilt das am Sitz der Gesellschaft geltende deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.